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Querschnittlähmung durch Geburtsschaden

6 Wochen vor der Geburt - ist durch ein fehlerhaftes Geburtsmanagement das Leben meiner Tochter und auch mein Leben als Mutter zerstört worden


Hohe Querschnittlähmung durch Geburtsschaden

Nach unauffälliger Schwangerschaft (1991) - bis auf die Beckenendlage (BEL) 6 Wochen vor der Geburt - ist durch ein fehlerhaftes Geburtsmanagement das Leben meiner Tochter und auch mein Leben als Mutter zerstört worden. Meine Tochter - heute 13 Jahre alt - leidet seit ihrer Geburt am 31.10.1991 an einer hohen Querschnittlähmung ab 4. Halswirbel. Da sich das Kind in den letzten 6 Schwangerschaftswochen in der BEL befand, entschied der Gynäkologe unter Umgehung meines Mitentscheidungsrechtes die Sectio (Kaiserschnitt) noch am selben Tag der morgendlichen Vorsorgeuntersuchung des 31.10.91 vorzunehmen - aufgrund der leichten Wehentätigkeit, die das CTG aufzeichnete. Als weiteren Grund nannte er den "morgigen Feiertag - 01.11.91- mit dem sich anschließenden Wochenende". Der errechnete Geburtstermin war der 04.11.91. Somit wurde dann am Abend des 31.10.91 die Sectio vorgenommen. Das Kind hatte sich noch bis zur Geburt kräftig bewegt, nach der Geburt war es dann ab Hals komplett schlaff gelähmt. Des weiteren hatte es eine Atem - und Gesichtslähmung, sämtliche Eigenreflexe waren erloschen und es zeigte keinerlei Spontanmotorik. Nach der Geburt wurde von Seiten des Arztes kein Aufklärungsgespräch geführt! Zudem wurden wir auch nicht über die durchgeführte Reanimation in Kenntnis gesetzt. Die Schutzbehauptung des Arztes lautete dann am 01.11.91 lapidar: "Das Kind hat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine angeborene Muskelschwäche".

Aufgrund des bestandenen Aufklärungshindernisses und der spärlichen bzw. mangelhaften Dokumentation im OP-Bericht konnte nachgeburtlich in der Kinderklinik keine genaue Befunderhebung erfolgen! Bei der am 08.11.91 durchgeführten Lumbalpunktion fand man "bluthaltigen Liquor" (Nervenwasser). Diese Diagnose wurde aber nicht weiter verfolgt, da man nach "angeborener Muskelschwäche" suchte. Da hinsichtlich der genauen Diagnosestellung kein richtungsweisender Befund erhoben werden konnte, verlegte man im Januar 1992 meine Tochter - nach 9 Wochen - in die Uni-Kinderklinik. 3 Wochen später, das heißt, im Alter von 12 Wochen wurde dann bei einer MRT (Kernspin) eine spinale Arachnoidalzyste im Cervikalbereich C4-C6 (Halsmark) diagnostiziert. Diese Zyste wurde dann 2 Wochen später neurochirurgisch drainiert. Der Zustand meiner Tochter änderte sich aber nicht, sie war nach wie vor schlaff gelähmt mit einer paradoxen Atmung ( Bauchatmung) und Temperaturregelungsstörungen, was für einen hohen Querschnitt typisch ist. ärztlicherseits wurde aufgrund des unauffälligen Schwangerschaftsverlaufes mit normalen bzw. kräftigen Kindsbewegungen und des am 08.11.91 festgestellten bluthaltigen Liquors eine "geburtstraumatische Arachnoidalzyste" diagnostiziert - durch Arachnoidaalblutung unter der Geburt. Nach bekannt werden der genauen Diagnose lautete dann die erneute Schutzbehauptung des Gynäkologen: "Diese Zyste war angeboren - das ist Schicksal!"

Mit 7 Monaten wurde meine Tochter dann für 2 Monate (Ende Mai - Juli 1992) in ein Reha - Zentrum für Querschnittgelähmte verlegt. Dort verbesserte sich auch nach intensiver krankengymnastischer Therapie der Zustand der schlaffen Lähmung nicht wesentlich. Im März 1993 begann ich dann mit den Recherchen betreffend des Schadenzusammenhangs. Habe den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) in unserem Wohnort eingeschaltet. Diesem wurden dann die Krankenunterlagen vorgelegt, u.a. tauchte da erstmals ein frisiertes CTG vom 31.10.1991 mit dem Nachtrag "PS: ungewöhnliche Zuckungen" auf !! Im April 1993 habe ich auch parallel noch einen Anwalt mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragt. Nachfolgend wurden außerprozessual 4 geburtshilfliche Gutachten erstellt. Die 3 von der Gegenseite beauftragten Gutachter unterstellten zugunsten des Geburtshelfers eine "problemlose und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Sectio" und untermauerten auch die Schutzbehauptung der "angeborenen Zyste"!!

Das von uns in Auftrag gegebene Privatgutachten wurde von der Gegenseite abgelehnt, da der Gutachter eine "geburtstraumatische Rückenmarkverletzung" bestätigte und zudem auch die mangelhafte Dokumentation rügte. Als weiteren Ablehnungsgrund erwähnte die Gegenseite noch, dass es sich hierbei um einen "im Ruhestand befindlichen Arztes" handelt. Im November 1997 wurde dann vor dem Landgericht unsere Klage eingereicht. Wir werfen dem Beklagten eine "nicht lege artis" durchgeführte Sectio vor, das heißt, er hat durch fehlerhafte Handgriffe, also nicht "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" den Geburtsschaden provoziert. Durch ein Hyperextensionstrauma - Abknicken der oberen HWS (Halswirbelsäule) mit Einblutungen ins Rückenmark - kam es zu der folgeschweren irreparablen Schädigung mit nachfolgender Zystenbildung! Schädigungsursächlich war somit primär die Kontinuitätsunterbrechung des Nervengewebes im Halsmark - durch abruptes Abknicken des kindlichen Kopfes unter der Geburt. Die Zyste als solche war sekundär entstanden - durch den Aufstau von Nervenwasser - und nicht wie von der Gegenseite behauptet, angeboren! Im Februar 1998 tauchte dann auch eine vollkommen "neu erdichtete Schwangerschaftsambulanzakte" auf !! In dieser abstrusen Akte wurde nur von "Schädigung und Missbildung des Kindes" berichtet! Im Zusammenhang mit dieser Akte diffamierte mich der Beklagte noch, indem er mich nunmehr als "Täterin" hinstellte und mir "mehrfache Abtreibungsversuche" unterstellte, weil ich das Kind angeblich "nicht haben wollte". Da an der Richtigkeit dieser vorgelegten Dokumentationsunterlagen des Beklagten erhebliche Skepsis unsererseits angemeldet wurde, beantragten wir explizit, diese staatsanwaltlichen Ermittlungen zu übergeben. Von Seiten des Landgerichtes ist aber nichts geschehen!! Diese wurden schlichtweg vom Tisch gefegt! Weitere absurde Gerichtsgutachten (!) wurden eingeholt. Erwartungsgemäß waren diese alle negativ, bis auf ein neuropädiatrisches Gutachten. Sowohl die nachweislich "neu erdichtete Akte", welche auch nicht konform mit dem Mutterpass ist, als auch das "frisierte CTG" wurden gutachterlicherseits und richterlicherseits nicht gewichtet! Die 1. Gerichtsverhandlung fand dann im Februar 2002 vor dem Landgericht statt. Aufgrund der mangelhaften und oberflächlichen gerichtlichen Aufarbeitung bzw. Ermittlungen wurde unsere Klage - wie erwartet, abgewiesen. (1.Fehlurteil!) Im Juli 2002 reichten wir unsere Berufungsklage vor dem OLG ein. In der 2. Gerichtsverhandlung im November 2002 am OLG wurden 2 weitere Gutachten (neuroradiologisch u. neuropathologisch) beantragt. Nach diesen 2 Gutachtenerstellungen im Juni/Juli 2003 wurde dann von dem beauftragten Neuropathologen eine ohne nachvollziehbare Beweiserhebung neue Diagnose in den Raum gestellt! 10 Jahre (!) zog sich die "angeborene Arachnoidaalzyste" durch die Prozessakte! Dieser "hochkarätige Professor" diagnostizierte aber anhand der Gewebeproben von 1992 keine Zyste, sondern einen "gutartigen angeborenen Tumor!" Meine Tochter wurde aber in all den 12 Lebensjahren nie nach der Diagnose eines Tumors therapiert!

Im Oktober 2003 fand dann eine 2. Gerichtsverhandlung vor dem OLG ( insgesamt die 3.) statt, bei dem auch der Neuropathologe sein schriftliches Gutachten erörtern musste. Erwartungsgemäß wurde auch diese Klage abgewiesen (2.Fehlurteil !). Die Revision wurde zudem nicht zugelassen! (Willkür !) Nach diesem Urteil - Im Namen des Volkes (??) - erstattete ich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft - wegen Urkundenfälschung seitens des Beklagten und wegen des Verdachts falscher Gutachtenerstellungen durch Gerichtsgutachter (!). Diese Beschwerden wurden sodann ebenfalls abgewiesen!! Mitte Dezember 2003 stellte ich einen PKH-Antrag für die Nichtzulassungsbeschwerde (für Revision) vor dem BGH, da das Budget meiner Rechtsschutzversicherung aufgebraucht war. Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde Ende März 2004 mein Antrag abgelehnt, mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" bietet !!

Nach dieser letzten innerstaatlichen Entscheidung habe ich dann im August/September 2004 eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg eingelegt, da m.E. die Grenzen der Menschenwürde bezüglich unseres Prozessmarathons in massiver Form überschritten wurden. Des weiteren war die "Unabhängigkeit und Unparteilichkeit" der Gerichtsgutachter (!) nicht gewährleistet! Es besteht bis zum heutigen Zeitpunkt eine mangelnde Transparenz bei Gutachterverträgen mit Versicherungen. (Beraterverträge mit Versicherungen!). Weiterhin wurde der Prozess durch Mehrfachbegutachtung verschleppt und der Sachverhalt dadurch immer verworrener! Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass hier ausschließlich "Kollegenschutzgutachten bzw. Vertuschungsgutachten" vorliegen! Alles in allem, auch unser Fall "riecht nach Skandal und Prozessbetrug!" Das alles, was uns hier in all den Jahren widerfahren ist, hat mit "Rechtsstaatlichkeit" in keinster Weise etwas zu tun! Unsere Würde sowie auch unser Recht wurde nur "mit Füßen getreten!" Nach dieser unwürdigen Instanzenwanderung fühlen wir uns nicht nur als "Opfer der Ärzteschaft", sondern heute auch als "Opfer der deutschen Justiz!"


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