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Impressum

(Genfer) Gelöbnis
Was ist eigentlich ... Berufsordnung:
essentielle Hypertonie
Hippokrates
§ 1 Berufsausübung
idiopathisch
§ 2 Schweigepflicht
Iatrogen
Eid des Hippokrates
§ 3 Zusammenarbeit der Ärzte
§ 4 Verpflichtung zur Weiterbildung
§ 5 Erhaltung des keimenden Lebens


Vorbemerkung

Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es nicht so, dass Ärzte den Eid des Hippokrates leisten müssen. Ärzte müssen überhaupt keinen Eid leisten, sie sind dagegen an eine Fülle von ethischen, rechtlichen und vor allem kassenrechtlichen Regelungen gebunden.

Hippokrates (460-ca. 370 v. Chr.):

Ich schwöre bei Apollon, dem Arzt, bei Asklepios, Hygieia und Panakeia und bei allen Göttern und Göttinnen, indem ich sie zu Zeugen mache, daß ich entsprechend meiner Kraft und meinem Urteilsvermögen folgenden Eid und folgenden Vertrag erfüllen werde:

Denjenigen, der mich diese Kunst gelehrt hat, gleich zu achten meinen Eltern, ihn an meinem Lebensunterhalt teilhaben zu lassen und ihm an den für ihn erforderlichen Dingen, wenn er ihrer bedarf, Anteil zu geben, seine Nachkommenschaft meinen männlichen Geschwistern gleich zu werten, sie diese Kunst zu lehren, wenn sie sie zu lernen wünschen, ohne Entgelt und Vertrag, an Unterweisung, Vorlesung und an der gesamten übrigen Lehre Anteil zu geben meinen Söhnen und den Söhnen dessen, der mich unterrichtet hat, den vertraglich gebundenen und durch ärztlichen Brauch eidlich verpflichteten Schülern, sonst aber niemandem.

Diätetische Maßnahmen werde ich zum Nutzen der Kranken entsprechend meiner Kraft und meinem Urteilsvermögen anwenden; vor Schaden und Unrecht werde ich sie bewahren.

Auch werde ich niemandem auf seine Bitte hin ein tödlich wirkendes Mittel geben, noch werde ich einen derartigen Rat erteilen; in gleicher Weise werde ich auch keiner Frau ein fruchtabtreibendes Zäpfchen geben. Rein und heilig werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren. Das Schneiden werde ich nicht anwenden, nicht einmal bei Steinleidenden, dies werde ich vielmehr den Männern überlassen, die diese Tätigkeit ausüben.

In alle Häuser, die ich betrete, werde ich eintreten zum Nutzen der Kranken, frei von jedem absichtlichen Unrecht, von sonstigem verderblichen Tun und von sexuellen Handlungen an weiblichen und männlichen Personen, sowohl Freien als auch Sklaven.

Was auch immer ich bei der Behandlung oder auch unabhängig von der Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre, werde ich, soweit es niemals nach außen verbreitet werden darf, verschweigen, in der Überzeugung, daß derartige Dinge unaussprechbar sind.

Wenn ich nun diesen Eid erfülle und nicht verletze, möge es mir zuteil werden, daß ich mich meines Lebens und meiner Kunst erfreue, geachtet bei allen Menschen für alle Zeit, wenn ich ihn aber übertrete und meineidig werde, möge das Gegenteil davon eintreten.

Der Hippokratische Eid ist etwa um 400 v.Chr. entstanden. Hippokrates von Kos (460-377 v.Chr.) ist vermutlich nicht selbst der Autor des Eides, doch spiegelt sein Text die geistige Haltung und hohe Moralvorstellung Hippokrates wider. Die Hippokratiker betrieben eine Heilkunde, die auf Beobachtung und langjährige Erfahrung begründet war. Wer Arzt werden wollte, ging zunächst bei einem anerkannten Meister in die Lehre, der den jungen Mann theoretisch und praktisch ausbildete. Daher enthielt der Hippokratische Eid nach der Anrufung der Götter zunächst auch einen Vertrag, der die Rechtsbeziehung zwischen Lehrer und Schüler regelte.

Der Eid des Hippokrates (um 460 bis 377? vor Chr.) ist ein beeindruckendes Zeugnis vorchristlicher medizinischer Ethik. Der Eid, weniger im Wortlaut als im Sinne,

bestimmte über viele Jahrhunderte die Haltung der Ärzte niemals zu töten. Wenn heute Ärzte Abtreibungen vornehmen, handeln Sie damit gegen jahrhundertealte und

bewährte ethische Grundlagen.

Nach dem Zerfall des Dritten Reiches wurde offenbar, dass Ärzte an den unmenschlichen Versuchen mit Behinderten und Geisteskranken beteiligt waren. Aus dieser

Situation heraus wurde das Genfer Gelöbnis formuliert. Es sollte die Ärzteschaft davor bewahren ein weiteres Mal ihre ethischen Grundlagen zu verlassen.

(Genfer) Gelöbnis:

Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis.

"Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse wahren.

Ich werde mit allem meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen, weder nach Religion, Nationalität, Rasse, noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden. Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich feierlich auf meine Ehre".

Das Genfer Gelöbnis wurde 1949 in Genf vom Weltärztebund beschlossen.

Der Satz ...jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen... weist auf die Unvereinbarkeit von Abtreibung und Arztberuf hin, ist jedoch schon schwach formuliert. Denn was ist "Ehrfurcht entgegenbringen"?

Die Berufsordnung der Ärzte, Allgemeine Vorschriften, spricht in § 5 vom keimendem Leben und stellt den "Schwangerschaftsabbruch" unter die gesetzlichen Bestimmungen. Damit öffnet die Berufsordnung die Tür zur Abtreibung.

Berufsordnung:

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Der ärztliche Beruf verlangt, dass der Arzt seine Aufgabe nach seinem Gewissen und nach den Geboten der ärztlichen Sitte erfüllt.

(2) Aufgabe des Arztes ist es das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern. Der Arzt übt seinen Beruf nach den Geboten der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.

(3) Der Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(4) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

(5) Der Arzt darf seinen Beruf nicht im Umherziehen ausüben. Er darf individuelle ärztliche Beratung oder Behandlung weder brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch im Fernsehen oder Tonrundfunk durchführen.

(6) Der Arzt ist in der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die ärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

(7) Ärzte, die hauptamtlich an Krankenanstalten oder deren Abteilungen tätig sind, sollen sich, unbeschadet einer wissenschaftlichen oder gutachterlichen Tätigkeit, außerhalb des Krankenhauses im allgemeinen auf Sprechstunden- und konsultative Tätigkeit beschränken.

(8) Ärzte sollen sich in der Regel nur durch Ärzte des gleichen Gebietes vertreten lassen.

§ 2 Schweigepflicht

(1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Der Arzt hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch seinen Familienangehörigen gegenüber zu beachten.

(3) Der Arzt hat seine Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dieses schriftlich festzuhalten.

(4) Der ist zur Offenbarung befugt, aber nicht verpflichtet, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Dies gilt auch für Aussagen in gerichtlichen Verfahren.

(5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privatem Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, dass dem Betroffenen vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die vom Arzt getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.

(6) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als der Patient nicht etwas anderes bestimmt.

(7) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.

§ 3 Zusammenarbeit der Ärzte

(1) Der Arzt ist zu kollegialer Zusammenarbeit mit denjenigen Ärzten verpflichtet, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln.

(2) Der Arzt ist verpflichtet, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder den Patienten an einen anderen Arzt zu überweisen, wenn dies nach seiner ärztlichen Erkenntnis angezeigt erscheint und der Patient einverstanden oder sein Einverständnis anzunehmen ist. Den Wunsch des Patienten oder seiner Angehörigen, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einen anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.

(3) Überweist der Arzt den Patienten an einen anderen Arzt, so hat er ihm die erhobenen Befunde zu übermitteln und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, es sei denn, dass der Patient etwas anderes bestimmt. Dies gilt insbesondere auch bei der Krankenhauseinweisung und Krankenhausentlassung. Originalunterlagen sind zurückzugeben.

§ 4 Verpflichtung zur Weiterbildung

Der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt hat im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einen ärztlichen Mitarbeiter unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnug weiterzubilden.

§ 5 Erhaltung des keimenden Lebens

Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das keimende Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.

Berufsordnung, Allgemeine Vorschriften, Mai 1980

Eid des Hippokrates

Der Eid, den die Schulmediziner noch heute schwören und der immer besonders groß als "ethisch" herausgestellt wird. Wenig bekannt ist, daß dieser Eid einen ganz anderen Zweck hatte:

Er sollte dafür sorgen, daß die Mediziner ihre Erkenntnisse nicht an Laien weitergeben, sondern nur an Kollegen und deren Kinder. Hier offenbart sich also ein Eid zum eigenen Nutzen. Daraus ist auch leicht verständlich, warum sich Mediziner so gern eines griechisch-lateinischen und inzwischen auch englischen Kauderwelsches bedienen, um ihr Tun (gelegentlich auch Unverständnis) zu kaschieren.

So ist eine "essentielle Hypertonie" keineswegs lebenswichtig (wie "essentiell" aussagt); schlichtweg heißt das, daß man nicht weiß, warum der Bluthochdruck besteht.

Auch "idiopathisch" hört sich gut an, sagt aber auch nichts anderes aus.

"Iatrogen" umschreibt, daß der Mediziner einen Fehler begangen hat, der den Patienten krank gemacht hat.

Deutlich gemacht hat das Prof. Hackethal in seinem Buch "Der Meineid des Hippokrates".




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