Privates Netzwerk Medizingeschädigter - Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kontakte

© 2007
Geoffrey & Mike
Initiatoren und Betreiber


Medizinische Fehlbehandlung, verpfuscht?
Was dann?
Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kontakte!

Für unsere
ausländischen
Mitbürger
Germany - aerzte-pfusch English - MEDICAL MALPRACTICE France - Erreur Médicale Turkey - DOKTOR HATASI
Hungarian - Orvosi hibák polish italiano - sbaglio medico
Nederlands

Dies ist eine kostenlose Unterseite im Privaten Netzwerk Medizingeschädigter.
Hier könnte auch Ihr Erlebtes veröffentlicht werden.

Kontakt


Gesetzliche
Meldepflicht bei
Behandlungsfehlern
Ein lobenswertes
Beispiel
Québec/Kanada


Netzwerk
für Medizingeschädigte -
Opfer von Ärztefehlern helfen sich gegenseitig ...>>>


Ärztepfusch bei den Göttern in Weiß


"Ärztefehler -
und dann?"
Was Medizingeschädigte erleiden... >>>


"Durchhalten bis zur Selbstaufgabe"


Gutachten
bei Verdacht auf Behandlungsfehler
und
Gerichtsurteile zur Herausgabe der Krankenunterlagen

Pflegestufen
Pflegesach- und Pflegegeldleistung


Statistik
Gesetzliche Auskunftspflicht


Was halten Sie vom Schicksal ?


Genfer Gelöbnis
Berufsordnung
der Ärzte
und
Eid des Hippokrates


An die Politik
Bundestagswahl 2002 Fragen und Antworten - Auch heute noch sehr aktuell!


Adressen
Adressen und Tipps von A bis Z


Literatur
Bücher zum Thema, Videos, Reha (z.B., Hilfsmittel-Kataloge) nach Themengebieten geordnet - mit Bezugsquellen Verzeichnis


Kontakt
zum Netzwerk
riates Medizingeschädigter - Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kontakte
Einstelldatum: 28.07.2007

Zu alt zur Behandlung?

Der Patient hat Anspruch auf eine Behandlung, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, also den anerkannten Grundsätzen und Methoden der Medizin entsprechen und sich am allgemeinen Erkenntnisstand der Medizin ausrichten


Zu alt zur Behandlung?

meine Mutter wurde nach einem Fall aus dem Bett im Altenheim in der Nacht zum 20.06.2006 ins Krankenhaus gebracht. Zur allgemeinen Verwunderung kam sie noch in der gleichen Nacht wieder zurück. Erstaunen löste dies deshalb aus, weil auf Grund deutlich sichtbarer Verletzungen im Kopf-/Gesichtsbereich innere Kopfverletzungen nicht ausgeschlossen werden konnten!

Am Dienstagvormittag, den 20.06.2006, erhielt ich einen Anruf vom Altenheim. Ein Transportschein sollte besorgt werden. Ich habe die Besorgung beim Hausarzt vorgenommen und fuhr ins Heim. Meine Mutter war erkennbar in einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Zustand (starke Schwellungen rechte Kopf-/Gesichtsseite, röchelnde kaum verständliche Sprache mit Atmungsaussetzungen). Sie war nicht in der Lage sich verständlich zu machen. Von dem Pflegepersonal war ich bereits darauf hingewiesen worden mit den Worten, erschrecken Sie nicht! Den gleichen sorgenvollen Eindruck gewann meine Tochter beim Besuch am nächsten Tag (21.06.2006).

Am Sonntag, dem 25.06.2006, um 10:13 Uhr rief das Altenheim wieder an. Nach der Mitteilung des Pflegepersonals wurde meine Mutter mit dem Notarzt wieder ins Krankenhaus gebracht und befindet sich auf der Intensivstation. Ihr gesundheitlicher Zustand hatte bei dem Pflegepersonal große Besorgnis ausgelöst. Um 10:21 Uhr rief mein Mann im Krankenhaus an. Von der Schwester wurde er an den Arzt verbunden. Nach einer Wartezeit konnte er mit dem Arzt sprechen. Nach seiner Auskunft wurde ein Blutgerinnsel im Kopf festgestellt. Der Befund sei elektronisch nach M. mit der Bitte um Unterstützung beim weiteren Verfahren gesandt worden. Rückruf wurde zugesandt. Um 12:11 Uhr erfolgte dann der Rückruf des Arztes mit der Auskunft, dass eine Operation ein zu schwerwiegender Eingriff wäre. Es sollten ca. 2 Wochen abgewartet werden. Eventuell würde dann ein "Bohrlocheingriff" notwendig werden. Eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgte. Im Telefonat ist der Arzt auf die Tatsache angesprochen worden, dass meine Mutter schon in der Nacht zum 20.06.2006 im Krankenhaus war. Warum schon damals keine entsprechende Untersuchung erfolgte. Nach seiner Auskunft war sie am 20.06.2006 in chirurgischer Behandlung (Armbruch). Der im Stiftungskrankenhaus nicht bestätigt wurde!

Da kommt ein Patient in ein Krankenhaus und weist deutlich sichtbare Verletzungen im Kopf-/Gesichtsbereich auf und kann sich nicht verständlich machen. Es wird ein Armbruch diagnostiziert, der jedoch im anderen Krankenhaus nicht bestätigt worden ist, jedoch das lebensgefährliche Blutgerinnsel im Kopf wegen unterbliebener Untersuchung nicht festgestellt.

Es lagen Symptome vor, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht berücksichtigt wurden. Ich betrachte diesen unakzeptablen Sachverhalt als einen Diagnosefehler, dessen Auswirkungen zurzeit noch nicht abzuschätzen sind. Es herrscht allgemeines Unverständnis über diesen Sachverhalt vor.

Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Eine Entschuldigung hierfür kann nicht geltend gemacht werden. Denn es lagen Symptome vor, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht berücksichtigt worden sind (aus BGH vom 06.07.2003).

Der Patient hat Anspruch auf eine Behandlung, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, also den anerkannten Grundsätzen und Methoden der Medizin entsprechen und sich am allgemeinen Erkenntnisstand der Medizin ausrichten.

Die Schwere der Verletzung hätte der Arzt erkennen können, wenn er sich genug Mühe gegeben hätte. Eine computergestützte Untersuchung, wie sie am 25.06.2006 stattgefunden hat, hätte diese Erkenntnis gebracht. Zumal die deutlich wahrnehmbaren Verletzungen am Kopfbereich Anlass zur genaueren sorgfältigen Untersuchung hätten sein müssen.

Ich schreibe das, weil mich der Sachverhalt sehr bedenklich stimmt. Wer davon Kenntnis erlangt hat, kann kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein erkennbar schwer verletzter Mensch nicht die Untersuchung erfährt, die auf Grund der vorhandenen Verletzungen geboten war.

Eine Obduktion des Instituts für Rechtsmedizin der xxx-xxx-Universität xxx liegt vor. Auf Seite 14 von 16 ist unter IV vermerkt: "Im vorliegenden Fall erfolgte keine Diagnostik und Therapie, wie es dem ärztlichen Standard bzw. den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätte (stationäre Aufnahme und Überwachung, cranielle Computertomogrammuntersuchung ggf. operative Ausräumung der Subduralblutung, Entzündungslabor, Antibiose bei Infektkonstellation).

Allerdings würde eine strafprozessuale Sicherheit nicht bewiesen werden können!

Zurzeit ist der Sachverhalt Gegenstand einer Untersuchung durch den Schlichtungsausschuss. Auch die AOK (medizinischer Dienst) ist eingeschaltet.

Ein Ergebnis steht noch aus...



Kontakt zum Opfere
e
e
e


Betroffene nach Bundesländer geordnet e
(Landkarte) ... >>>


Haben Sie selber Ärztepfusch erleben müssen?
Möchten sie auf einer kostenlosen Internetseite (Unterseite) darüber berichten?
Sie können über folgende Mailadresse sofort Kontakt zu uns aufnehmen:


info@geoffrey-mike.de


Merke:
Wir sind Betroffene und wollen uns nicht am Elend unserer Mitmenschen bereichern.
D.h. unsere Hilfe und Information ist kostenlos.


Unser Internetangebot wird ausschließlich aus unseren privaten Mitteln finanziert. Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen und/od. den Anspruch auf öffentliche/private Förder-, Sponsoren- und Spendengelder. Die Weitergabe von Adressen usw. an Dritte kann nur mit ausdrücklichem persönlichem Einverständnis des Betroffenen erfolgen. Der Handel mit Adressen, aus welchem Grund auch immer, ist bei uns ausgeschlossen!

Mehr Infos zu Geoffrey & Mike unter www.geoffrey-mike.de



© 2001-2007 Contents, Graphics & Pictures Copyright
© by Geoffrey & Mike- Manfred Maier und Elmar Kordes
E-Mail Geoffrey: geoffrey@geoffrey-mike.de und webmaster@geburtsschaden.de
E-Mail Mike: Mike@geoffrey-mike.de
Alle Rechte vorbehalten.

Jede auch nur auszugsweise Vervielfältigung bedarf der schriftlichen Erlaubnis von Geoffrey & Mike (Manfred Maier u. Elmar Kordes).

Die Autoren und Betreiber übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Autoren und Betreiber, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren und Betreiber kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten.

Unser Internetangebot wird ausschließlich aus unseren privaten Mitteln finanziert.

Merke:
Wir sind Betroffene und wollen uns nicht am Elend unserer Mitmenschen bereichern.

Wir verfolgen keine kommerziellen Interessen und/od. den Anspruch auf öffentliche/private Förder-, Sponsoren- und Spendengelder. Die Weitergabe von Adressen usw. an Dritte kann nur mit ausdrücklichem persönlichem Einverständnis des Betroffenen erfolgen. Der Handel mit Adressen, aus welchem Grund auch immer, ist bei uns ausgeschlossen!

Als Inhaltsanbieter sind wir nach § 8 Abs. 1 des Teledienstegesetzes vom 22.07.1997 in der Fassung der letzten Änderung vom 14.12.2001 (TDG) für die "eigenen Inhalte", die wir zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise ("Links") auf die von anderen Anbieterinnen und Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Für diese fremden Inhalte sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir von ihnen (das heißt auch von einem rechtswidrigen beziehungsweise strafbaren Inhalt) positive Kenntnis haben und es uns technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Bei "Links" handelt es sich um dynamische Verweisungen. Wir haben bei der erstmaligen Verknüpfung zwar den fremden Inhalt daraufhin überprüft, ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird. Wir sind aber nach dem Teledienstegesetz nicht verpflichtet, die Inhalte, auf die wir in unserem Angebot verweisen, ständig auf Veränderungen zu überprüfen, die eine Verantwortlichkeit neu begründen könnten (§ 8 Abs. 2 TDG). Erst wenn wir feststellen oder von anderen darauf hingewiesen werden, daß ein konkretes Angebot, zu dem wir einen "Link" bereitgestellt haben, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, werden wir den "Link" auf dieses Angebot aufheben, soweit uns dies technisch möglich und zumutbar ist.


Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Mit der Nutzung dieser Seite erkennen Sie die Nutzungsbedingungen an.
Zusätzlich verweisen wir ausdrücklich auf unseren

Disclamer/Rechtshinweis


Alle Angaben ohne Gewähr.