Privates Netzwerk Medizingeschädigter - Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kontakte
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Zu alt zur Behandlung? meine Mutter wurde nach einem Fall aus dem Bett im Altenheim in der Nacht zum 20.06.2006 ins Krankenhaus gebracht. Zur allgemeinen Verwunderung kam sie noch in der gleichen Nacht wieder zurück. Erstaunen löste dies deshalb aus, weil auf Grund deutlich sichtbarer Verletzungen im Kopf-/Gesichtsbereich innere Kopfverletzungen nicht ausgeschlossen werden konnten! Am Dienstagvormittag, den 20.06.2006, erhielt ich einen Anruf vom Altenheim. Ein Transportschein sollte besorgt werden. Ich habe die Besorgung beim Hausarzt vorgenommen und fuhr ins Heim. Meine Mutter war erkennbar in einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Zustand (starke Schwellungen rechte Kopf-/Gesichtsseite, röchelnde kaum verständliche Sprache mit Atmungsaussetzungen). Sie war nicht in der Lage sich verständlich zu machen. Von dem Pflegepersonal war ich bereits darauf hingewiesen worden mit den Worten, erschrecken Sie nicht! Den gleichen sorgenvollen Eindruck gewann meine Tochter beim Besuch am nächsten Tag (21.06.2006). Am Sonntag, dem 25.06.2006, um 10:13 Uhr rief das Altenheim wieder an. Nach der Mitteilung des Pflegepersonals wurde meine Mutter mit dem Notarzt wieder ins Krankenhaus gebracht und befindet sich auf der Intensivstation. Ihr gesundheitlicher Zustand hatte bei dem Pflegepersonal große Besorgnis ausgelöst. Um 10:21 Uhr rief mein Mann im Krankenhaus an. Von der Schwester wurde er an den Arzt verbunden. Nach einer Wartezeit konnte er mit dem Arzt sprechen. Nach seiner Auskunft wurde ein Blutgerinnsel im Kopf festgestellt. Der Befund sei elektronisch nach M. mit der Bitte um Unterstützung beim weiteren Verfahren gesandt worden. Rückruf wurde zugesandt. Um 12:11 Uhr erfolgte dann der Rückruf des Arztes mit der Auskunft, dass eine Operation ein zu schwerwiegender Eingriff wäre. Es sollten ca. 2 Wochen abgewartet werden. Eventuell würde dann ein "Bohrlocheingriff" notwendig werden. Eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgte. Im Telefonat ist der Arzt auf die Tatsache angesprochen worden, dass meine Mutter schon in der Nacht zum 20.06.2006 im Krankenhaus war. Warum schon damals keine entsprechende Untersuchung erfolgte. Nach seiner Auskunft war sie am 20.06.2006 in chirurgischer Behandlung (Armbruch). Der im Stiftungskrankenhaus nicht bestätigt wurde! Da kommt ein Patient in ein Krankenhaus und weist deutlich sichtbare Verletzungen im Kopf-/Gesichtsbereich auf und kann sich nicht verständlich machen. Es wird ein Armbruch diagnostiziert, der jedoch im anderen Krankenhaus nicht bestätigt worden ist, jedoch das lebensgefährliche Blutgerinnsel im Kopf wegen unterbliebener Untersuchung nicht festgestellt. Es lagen Symptome vor, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht berücksichtigt wurden. Ich betrachte diesen unakzeptablen Sachverhalt als einen Diagnosefehler, dessen Auswirkungen zurzeit noch nicht abzuschätzen sind. Es herrscht allgemeines Unverständnis über diesen Sachverhalt vor. Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Eine Entschuldigung hierfür kann nicht geltend gemacht werden. Denn es lagen Symptome vor, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht berücksichtigt worden sind (aus BGH vom 06.07.2003). Der Patient hat Anspruch auf eine Behandlung, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, also den anerkannten Grundsätzen und Methoden der Medizin entsprechen und sich am allgemeinen Erkenntnisstand der Medizin ausrichten. Die Schwere der Verletzung hätte der Arzt erkennen können, wenn er sich genug Mühe gegeben hätte. Eine computergestützte Untersuchung, wie sie am 25.06.2006 stattgefunden hat, hätte diese Erkenntnis gebracht. Zumal die deutlich wahrnehmbaren Verletzungen am Kopfbereich Anlass zur genaueren sorgfältigen Untersuchung hätten sein müssen. Ich schreibe das, weil mich der Sachverhalt sehr bedenklich stimmt. Wer davon Kenntnis erlangt hat, kann kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein erkennbar schwer verletzter Mensch nicht die Untersuchung erfährt, die auf Grund der vorhandenen Verletzungen geboten war. Eine Obduktion des Instituts für Rechtsmedizin der xxx-xxx-Universität xxx liegt vor. Auf Seite 14 von 16 ist unter IV vermerkt: "Im vorliegenden Fall erfolgte keine Diagnostik und Therapie, wie es dem ärztlichen Standard bzw. den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätte (stationäre Aufnahme und Überwachung, cranielle Computertomogrammuntersuchung ggf. operative Ausräumung der Subduralblutung, Entzündungslabor, Antibiose bei Infektkonstellation). Allerdings würde eine strafprozessuale Sicherheit nicht bewiesen werden können! Zurzeit ist der Sachverhalt Gegenstand einer Untersuchung durch den Schlichtungsausschuss. Auch die AOK (medizinischer Dienst) ist eingeschaltet. Ein Ergebnis steht noch aus...
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