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Einstelldatum: 22.07.2007

Laser OP - 90 % Sehverlust durch Nachbehandlung

Es handelte sich bei allen drei Gutachtervorschlägen um Ärzte aus der Kommission für refraktive Chirurgie. Dies ist ein eingetragener Verein, welcher es sich zur Aufgabe gemacht hat seine Vereinsmitglieder bei Regressansprüchen zu unterstützen. Bei solchen Seilschaften kann ich keine Neutralität erkennen


Laser OP - 90 % Sehverlust durch Nachbehandlung

Ich habe am xx.xx.1997 bei mir, bei einem ortsansässigen Augenarzt, eine PRK (Photo Refraktive Keratomie) durchführen lassen, in der Hoffnung danach auf meine Brille verzichten zu können. Die folgende Nachbehandlung mit Cortisonhaltigen Tropfen endete damit, das ich heute auf dem linken Auge ohne Brille einen Visus von 10% habe. Mit Brille ist es ein Visus von 50%. Vor der OP betrug der Visus links mit Brille 120%.

Ich habe auf Grund der Beratung meines Anwalts ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle durchgeführt. Aus Zeitgründen also damit es zügig voran geht, wollte ich darauf verzichten, aber mein Anwalt riet mir ausdrücklich dazu. Er sagte damals für den Gerichtsweg wäre dies unerlässlich. Ich weis heute dass dies ein großer Fehler war, da die Schlichtungsstellen durch die Haftpflichtversicherungen der Ärzte finanziert sind. In dem Schlichtungsverfahren wurde das erste Gutachten gefertigt, welches dem Behandler eine Behandlung lege de artis bescheinigte. Ich war 1998 bei Auftreten des Schadens noch sehr uninformiert.

Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Gutachten vom gerichtlich beauftragten Gutachter erstellt, welches dem Behandler einen Behandlungsfehler vorwarf.

Darauf hin lies der Beklagte ein privat Gutachten durch einen befreundeten Arzt erstellen, um den gerichtlichen Gutachter in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten, wenn man es so nennen will, es handelte sich dabei um eine DIN A 4 Seite, reichte aus um Zweifel zu verbreiten und das gerichtlich erstellte Gutachten in Frage zu stellen. Dies gelang meines Erachtens auch deshalb problemlos, da die vorsitzende Richterin Patientin beim Beklagten war. Mein damaliger Anwalt wollte keinen Befangenheitsantrag gegen die vorsitzende Richterin stellen. Dieses Verhalten habe ich bis zum heutigen Tage nicht Verstanden und halte es auch für sehr fragwürdig.

Der gerichtlich bestellte Gutachter und dessen Aussagen wurden von der Gegenseite in Zweifel gezogen mit Hilfe eines einseitigen Kurzgutachtens, es sollte trotz Protest ein weiteres Gutachten erstellt werden. Diesem Vorschlag folgte das Gericht, aber damit nicht genug. Die Gutachterwahl zum Obergutachter wurde indirekt dem Beklagten überlassen. Ein Arzt welcher selbst von sich angab mit dem Beklagten in einem besonderen persönlichen Verhältnis zu stehen machte schriftlich drei Gutachtervorschläge (siehe Anlage). Der Beklagte behauptete zwei dieser Gutachter zu kennen um die Gutachterauswahl in der Weise zu beeinflussen, damit der ihm genehme Arzt als Obergutachter zum Zuge kommt.

Dies passierte auch. Es wurde dann ein so genanntes Obergutachten erstellt, welches dem Beklagten wieder eine Behandlung lege de artis bescheinigte.

Mittlerweile habe ich einen anderen Anwalt aus Marburg beauftragt, welcher Fachanwalt im Bereich Arzthaftpflichtrecht ist. Dieser Anwalt hat einen der beiden Ärzte von denen der Beklagte behauptete diese zu kennen, um die Gutachterauswahl des Obergutachters zu beeinflussen kontaktiert. Das Ergebnis dessen war, dass, entgegen der Aussage des Beklagten, dieser als Gutachter in Frage kommende Arzt angab, den Beklagten "nicht" zu kennen. Dies steht im diametralen Gegensatz zur Behauptung des Beklagten, welcher behauptete diesen zu kennen. So konnte der Beklagte dann die Gutachterwahl günstig für sich beeinflussen.

Der andere Arzt welcher aus dem gleichen Grund als Gutachter nicht in Frage kam, gab jetzt an, den Beklagten tatsächlich zu kennen. In diesem Fall hatte der Beklagte dann wohl keine falschen Angaben gemacht.

Es handelte sich bei allen drei Gutachtervorschlägen um Ärzte aus der Kommission für refraktive Chirurgie. Dies ist ein eingetragener Verein, welcher es sich zur Aufgabe gemacht hat seine Vereinsmitglieder bei Regressansprüchen zu unterstützen. Bei solchen Seilschaften kann ich keine Neutralität erkennen. Somit bestätigte das sogenannte Obergutachten dem Behandler wieder eine Behandlung lege de artis.

Das interessante an dem Obergutachten sind dem Leihen deutlich auffallende Fehler im Gutachten. Der Obergutachter erwähnt mehrere Studien, begründet damit meine 12 monatige Behandlungsdauer mit Cortison und das obwohl in den Studien eine maximale Behandlungsdauer von 3 Monaten behandelt wird. Im Gutachten sind nur Argumentationen zu finden, welche auf eine Entlastung des Beklagten abstellen.

Es wäre deshalb sehr wichtig für mich einem Gutachter im Bereich Augenheilkunde zu finden, welcher wirklich neutral ist, zumal der erste gerichtliche Gutachter jetzt wegen Befangenheit abgelehnt wurde.


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