DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Steege, Reinhard; Rheinberger, Paul
Gemeinsamer Bundesausschuss: Gebot der Unbefangenheit
Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 50 vom 10.12.2004, Seite A-3389 / B-2871 / C-2719
POLITIK
Der Gemeinsame Bundesausschuss erstellt derzeit eine neue Verfahrensordnung. Ein wichtiger Punkt dabei:
der Ausschluss der persönlichen Befangenheit
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Modernisierungsgesetz die Bedeutung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gestärkt. In Verknüpfung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit wird ihm die zentrale und sektorübergreifende Rolle für die Festlegung und Ausgestaltung der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen. Aus der Normsetzungskompetenz für alle Versicherten ergeben sich eine besondere Verantwortlichkeit und hohe Anforderungen an die Standards der Beratungsverfahren des G-BA. Dazu gehören neben einer umfassenden Transparenz der Verfahrensabläufe insbesondere auch das rechtsstaatliche Gebot der persönlichen Unbefangenheit der an den Beratungen Beteiligten. Dabei geht es explizit nicht um die institutionellen Interessen, die die im G-BA beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen und Patienten unbestritten für ihre Seiten im Sinne der gesetzlichen Konstruktion der Gremien einbringen sollen. Vielmehr geht es um mögliche Befangenheit aufgrund persönlicher Interessen. Die Europäische Zentralbank zitierte anlässlich der Welteke - Affäre folgende Definition: "Interessenkonflikte entstehen, wenn die Mitglieder . . . private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis."
Interessenkonflikte sind auch in der Wissenschaft bekannt und haben zu Aufsehen erregenden Fällen von Wissenschaftsbetrug geführt. Aktuelle kritische Publikationen belegen den Zusammenhang von überoptimistischer Darstellung des Nutzens medizinischer Methoden mit Sponsoring. Im medizinischen Bereich wird daher die Konkretisierung einer möglichen Befangenheit durch "Erklärungen zur Offenlegung möglicher Interessenkonflikte" vor wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen als obligater Standard angesehen (Lancet, BMJ, Nature).
Offenlegung unverzichtbar
Offenlegungspflichten gelten auch für bestimmte Gremienentscheidungen im Gesundheitsbereich, wie etwa für das Zulassungsverfahren bei der amerikanischen FDA oder bei der europäischen Arzneimittelzulassung über die EMEA. Im deutschen Kontext sind Offenlegungspflichten zum Beispiel etabliert bei der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, beim Leitlinienclearing des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin sowie bei der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelten Off-Label-Kommission.
Wie stellt sich der Bundesausschuss diesem Problem? Kann der Bundesausschuss auch dann noch ein unbefangenes und ergebnisoffenes Bewertungsverfahren für sich in Anspruch nehmen, wenn zur zentralen Aufgabe der Bewertung des Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit medizinischer Methoden beispielsweise Personen benannt oder herangezogen werden, die seit Jahren solche Geräte betreiben, hierfür werben und hiermit erhebliche persönliche Einkünfte erzielen? Wie rechtssicher und glaubwürdig sind Entscheidungen des Bundesausschusses, bei denen auf die Offenlegung solcher persönlicher Interessenkonflikte verzichtet wird?
Die Allgegenwart persönlicher Interessen hat auch auf der staatlichen Ebene dazu geführt, dass Vorschriften erlassen wurden, um die Unbefangenheit der Entscheidungsträger zur Sicherstellung fairer und sachgerechter Entscheidungen zu wahren. Das betrifft nicht nur die Rechtsprechung mit den Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung befangener Richter, sondern auch die Verwaltung, deren Angehörige in einem Verwaltungsverfahren nicht mitwirken dürfen, wenn ihnen die gebotene Distanz zum Verfahrensgegenstand oder zu den Verfahrensbeteiligten fehlt (§ 16 SGB X, gleichlautend § 20 VwVfG).
Für die Mitglieder von Rechtsetzungsorganen, zu denen der Bundesausschuss gehört, gibt es zwar keine vergleichbaren Ausschlussvorschriften. Integrität und Vertrauenswürdigkeit dieser Gremien hängen aber aus der Sicht der Betroffenen entscheidend davon ab, dass finanzielle Abhängigkeiten und andere Interessenverknüpfungen offen gelegt und dadurch bestehende Loyalitätskonflikte sichtbar werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Verhaltensregeln aufgestellt, die eine ausreichende Transparenz der Entscheidungsprozesse bei der Gesetzgebung gewährleisten sollen (§ 44a des Abgeordnetengesetzes). Gerade auch für die Mitglieder des Bundesausschusses, dem von seinen Kritikern immer wieder die angebliche Undurchsichtigkeit seiner Beratungs- und Entscheidungsabläufe vorgehalten wird, sollten solche Verhaltensregeln selbstverständlich sein, um die Rechtssicherheit und die Akzeptanz seiner Beschlüsse zu erhöhen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wäre daher gut beraten, alle an den Beratungen und Entscheidungen Beteiligten zu verpflichten, mögliche persönliche Interessenkonflikte themenbezogen transparent zu machen. Nur unter dieser Voraussetzung können das rechtsstaatliche Gebot der Unbefangenheit der Beteiligten eingehalten und Entscheidungen gegenüber den Betroffenen glaubwürdig vertreten werden.
Reinhard Steege, Dr. med. Paul Rheinberger
Reinhard Steege ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht, Paul Rheinberger ist Dezernent der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
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