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Verjährungsfristen im Arzthaftungsrecht
nach der Neuregelung ab 01.01.2002
Im Folgenden soll aus der Sicht des Patientenanwaltes geprüft werden, welche Änderungen sich nach der Neuregelung ab 01.01.2002 bezüglich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern ergeben. Dabei wird bewußt so formuliert, daß auch ein juristischer Laie dies verstehen kann. Vorweg und grundsätzlich muß gesagt werden, dass gerade im Arzthaftungsrecht Opfer von Behandlungsfehlern keine "bösen Überraschungen" zu gegenwärtigen haben.
1. Deliktische Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld)
Die jetzige Regelung ist im Bereich deliktischer Ansprüche für den Geschädigten sogar vorteilhafter, weil ab Beginn der Verjährungsfrist nicht mehr taggenau in drei Jahren der Anspruch verjährt, sondern mit Ende des Jahres indem die Verjährungsfrist beginnt.
Entscheidend ist die Frage, wann die Verjährung beginnt. Die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn sind aber inhaltlich gleich geblieben. Früher wie heute ist das so, daß der Patient positive Kenntnis von Behandlungsfehlern haben muss, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Um diese Kenntnis zu haben, muss er nicht nur die wesendlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standart zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Eine solche Kenntnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden müssen. Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt noch keine Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen.
Eltern geburtsgeschädigter Kinder können zum Beispiel in der Regel keine Kenntnis davon haben, wie ein CTG zu bewerten ist. Sie wissen nicht, wann eine solche kardiotokographische Aufzeichnung, die regelhaft bei Geburten läuft, so hinweisend für einen Sauerstoffmangel des Kindes ist, so dass ärztliche Aktivitäten erforderlich sind. Sie wissen nicht, ob die "schwere Geburt", die vaginaloperativ beendet wird, behandlungsfehlerhaft war oder nicht. Häufig kommen Eltern erst durch den Kontakt mit anderen Eltern, die ein geschädigtes Kind zu beklagen haben, überhaupt auf die Idee, dass die Schäden des Kindes nicht schicksalhaft sind, sondern arztverschuldet. In aller Regel beginnt dann auch erst die Recherche. Es werden Behandlungsunterlagen angefordert, diese werden sachkundig beurteilt, Ansprüche werden angemeldet. Es würde hier zu weit führen, sämtliche Möglichkeiten und Alternativen der Kenntniserlangung im Einzelnen aufzuführen. Sicher ist aber, dass diese Prüfung sorgfältig vorgenommen werden muß und das kann in aller Regel nur der Anwalt, der im Einzelnen abschätzen muss, ob mit Sicherheit dieses subjektive Merkmal der Kenntniserlangung anhand der objektivierbaren Umstände vorliegt oder nicht. Wenn dann aber aus den Krankenunterlagen eindeutig hervorgeht, dass notwendige Maßnahmen nicht getroffen wurden oder zu spät, demnach die Umstände des Behandlungsverlaufs bekannt werden, dann muss man von einer solchen positiven Kenntnis ausgehen. Damit beginnt die Verjährung. Der positiven Kenntnis wird die Situation gleichgestellt, wenn der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht wahrnimmt und letztlich das sich Berufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter den selben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (z.B. BGH VersR 96, Seite 1258).
Das, was also früher von der Rechtsprechung gefordert wurde und nicht im Gesetz stand, steht heute im Gesetz und zwar wie folgt:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGB neue Fassung).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und Dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Der Vergleich der Formulierungen zeigt, dass hier keine wesentlichen Unterschiede zu verzeichnen sind, so dass es im Wesentlichen bei der Beurteilung des Beginns der Verjährung bei den alten Prüfungsfragen verbleibt.
Sind solchermaßen deliktische Ansprüche also nicht verjährt, kann der Verletzte Schadensersatz in Form von immateriellen Ansprüchen (Schmerzensgeld) und Ersatz des gesamten sonstigen materiellen Schadens (Mehrbedarfsrente, Einzelposition wie Haus, KFZ, Verdienstendgang etc.) geltend machen.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht der Patient beweisen muss, dass er die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hat, sondern, da die Verjährung eine sogenannte Einrede ist, der Schuldner, der sich auf den Verjährungseintritt beruft, die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Patienten beweisen muss. Dies ist für den Arzt oder das Krankenhaus misslich, da insofern Umstände darzulegen und zu beweisen sind, welche in der Sphäre des Patienten liegen. Dies war nach altem Recht so und ist nach neuem Recht genauso.
Nach wie vor ist die Verjährungshöchstfrist dreißig Jahre. Wenn also ein Behandlungsfehleropfer z.B. erst -und nichtwiderlegbar- 29 Jahre nach der konkreten Behandlung subjektive Kenntnis des Behandlungsfehlers -wie auch immer- erlangt hat, endet diese absolute Verjahrungsfrist dann genau ein Jahr danach. Über die absolute Verjahrungsfrist von 30 Jahren geht nichts mehr.
2. Altfälle
Auf Altfälle, also Schadensereignisse vor dem 01.01.2002, finden Übergangsregeln Anwendung, die im Einführungsgesetz zum BGB in Artikel 229 § 6 geregelt sind.
Für den hier interessierenden Bereich der Arzthaftung ist bezüglich deliktischer Ansprüche lediglich anzumerken, dass nicht etwa der Verjährungsbeginn mit Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung vorliegen, beginnt, sondern es bleibt dabei, dass die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die erforderliche Kenntnis - wie oben besprochen - vorliegt. Es bleibt dann auch bei der taggenauen Verjährung, so dass Ansprüche, wo die Verjährung am 01.10.1999 beginnt, mit Ablauf des 01.10.2002 verjähren. Nach neuem Recht ist es so, wie oben besprochen, dass regelmäßiger Verjährungsbeginn der Schluss des Jahres ist, in dem der Patient Kenntnis vom Behandlungsfehler hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Im Wesentlichen ist es auch nach wie vor so, dass bestimmte Umstände dazu führen, dass während des Laufes der Verjährung diese gehemmt wird. Bei delikischen Ansprüchen war die Verjährung schon immer gehemmt, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Der Begriff der Verhandlung wurde schon immer von der Rechtsprechung weit gefaßt. Diese Regelung gilt an anderer Stelle des Gesetzes und zwar im § 203 BGB nun fort. Verweigert eine Partei weitere Verhandlungen, dann beginnt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung. Weitere Hemmungstatbestände sind im § 204 BGB geregelt. Diese entsprechen im Wesentlichen auch dem alten Recht. Mit dem Unterschied, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Hemmung der Verjährung ersetzt wird. Dies ist im Ergebnis für arzthaftungsrechtliche Ansprüche aber irrelevant. Für den Juristen sind natürlich eine Reihe prozessualer Besonderheiten von Bedeutung, die aber hier nicht diskutiert werden müssen, da in aller Regel spätestens dann, wenn der Patient die erforderliche Kenntnis von Behandlungsfehler hat, er diese Kenntnis auch umsetzt und zwar in Form der Mandatierung eines Anwaltes oder aber er wendet sich an Patientenschutzorganisationen oder aber, wie es in seltenen Fällen auch vorkommt, er wendet sich an das Krankenhaus bzw. den Arzt selbst und korrespondiert insofern dann mit der Haftpflichtversicherung. Sobald mit der Haftpflichtversicherung korrespondiert wird, der Anspruch geltend gemacht wird und insofern die Haftpflichtversicherung nicht von vorne herein jeden Schadensersatzanspruch ablehnt, sondern in Ermittlungen eintritt, ist die Verjährung gehemmt. Die Besonderheiten, die nach Beginn der Verjährung und Geltendmachung des Anspruchs bei anwaltlicher Bearbeitung zu beachten sind, brauchen den Patienten im Grunde nicht zu interessieren. Macht der Anwalt hier Fehler, dann kann der Anwalt eben wegen Nichtbeachtung relevanter Verjährungsvorschriften, die zum Anspruchsverlust führen, vom Patienten bez. Mandanten genauso wie der Arzt in Regreß genommen werden und zwar mit den gleichen schadensersatzrechtlichen Inhalten wie bei den Direktansprüchen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß Patientenschutzorganisationen, die im Auftrag ihrer Mitglieder Krankenunterlagen anfordern, diese auswerten und aufgrund ihrer spezifischen Sach- und Fachkunde eher in der Lage sind als der medizinische Laie Behandlungsfehler zu erkennen sich bezüglich der Verjährungsvorschriften an den gleichen Maßstäben messen lassen müssen wie ein Anwalt. Zumindest sind an solche Organisationen höhere Anforderungen an die Möglichkeiten zur Kenntniserlangung zu stellen als bei einem betroffenen Patienten.
Es ist nicht Intention dieses kleinen Beitrages alle Facetten der für das Arzthaftungsrecht relevanten Verjährungsprobleme aufzurollen. Der Patient muß sich nur merken, daß er, wenn er durch eigene Sachkunde oder durch andere Umstände Kenntnis von einem Behandlungsfehler hat, er möglichst zeitnah sich anwaltlich beraten lassen sollte. Egal ob nach altem oder neuen Recht sollte er sich nach diesseitiger Auffassung umgehend an eine Patientenschutzorganisation oder eine Anwaltskanzlei wenden, um seine Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Der Anwalt muß von Berufswegen pflichtgemäß dafür sorgen, daß die Ansprüche nicht verjähren soweit sie bei Mandatierung nicht bereits verjährt sind.
3. Vertragliche Ansprüche
Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler kann man auch auf grund vertraglicher Ansprüche geltend machen (Schlechterfüllung des Arzt-Behandlungsvertrages). Allerdings gibt es hier kein Schmerzensgeld. Vertragliche Ansprüche unterliegen nun aber nach neuem Recht auch der dreijährigen Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist deliktischer und vertraglicher Ansprüche ist somit gleich geregelt. Gleich geregelt ist auch der subjektive Moment des Verjährungsbeginns. Hier gilt für vertragliche Ansprüche das Gleiche, wie für die oben diskutierten deliktischen Ansprüche.
Hin und wieder kam es vor, daß Eltern aufgrund welcher Umstände auch immer zwar wußten das ein Behandlungsfehler vorlag, Schadensersatzansprüche dieserhalb aber erst nach fünf sechs oder sieben Jahren geltend gemacht haben. Zu diesem Zeitpunkt waren deliktische Ansprüche verjährt (drei Jahre). Die regelmäßige vertragliche Verjährungsfrist betrug aber dreißig Jahre, so dass zumindest die materiellen Ansprüche auch noch später durchgesetzt werden konnten. Diese Möglichkeit besteht jetzt nicht mehr. Dafür ist aber das subjektive Kriterium der Kenntniserlangung hinzu getreten. Früher begann die Verjährung vertraglicher Ansprüche mit der Vertragsverletzung, also dem Behandlungsfehler. Heute beginnen auch vertragliche Ansprüche erst wie auch deliktische Ansprüche mit Kenntniserlangung vom Behandlungsfehler.
Für den Betroffenen hat sich insofern also eine Verschlechterung ergeben. Aus der Praxis ist es aber selten, dass lediglich aufgrund vertraglicher Haftung Direktansprüche eingefordert werden, weil deliktische Ansprüche mit Sicherheit wegen schon jahrelang vorbestehender Kenntnis verjährt waren.
In unserer Praxis hatten wir bisher keinen Fall, in dem mit Sicherheit deliktische Ansprüche verjährt waren (Kenntnis vom Behandlungsfehler lag schon jahrelang vor, Ansprüche wurden aber nicht geltend gemacht) und die Sache dann allein auf vertraglicher Basis reguliert wurde. Wir haben hier 2 Fälle, wo letztlich aber auch Schmerzensgeld gezahlt wurde, weil Kenntniserlangung nicht vor dem 25. Lebensjahr anzunehmen war.
4. Zusammenfassung
Nach neuem Recht ist nun auch die vertragliche Verjährung der deliktischen Verjährung angepasst. Sowohl vertragliche, als auch deliktische Ansprüche unterliegen nun der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis vom Anspruchsgrund oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht bestimmt für Altfälle:
Grundsätzlich finden die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Auf Ansprüche, die zu diesem Tag bestehen und noch nicht verjährt sind. Der Beginn der Verjährung bemisst sich bei Altfälle nach dem vor dem 01. Januar 2002 geltenden Recht. Soweit nach altem Recht. Soweit nach altem Recht Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist, sind diese ab 01. Januar 2002 gehemmt. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer, als nach altem Recht, so wird die kürzere Frist von dem 01. Januar 2002 an berechnet. Für vertragliche Ansprüche bedeutet dies, dass bei unterstellter Kenntnis vom Behandlungsfehler vertragliche Ansprüche spätestens am 31.12.2004 verjähren. Läuft jedoch nach altem Recht die Frist bereits bis zum 31.12.2001 ab, so verbleibt es dabei. Das heißt, dass sich nach neuem Recht alte Fristen, die bereits abgelaufen sind, nicht verlängern.
Der Unterzeichner steht gerne für Nachfragen und vertiefende Erläuterungen auch telefonisch zur Verfügung. Natürlich können auch bestimmte Fragestellungen per Email oder per Post an mich gerichtet werden. Die Beantwortung erfolgt kostenfrei im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Bundesinteressengemeinschaft Geburtshilfegeschädigter.
J. Korioth
e-mail: korioth@korioth.de
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